Gebühren


Die Gebühren, die ein Rechtsanwalt abrechnen kann, richten sich nach dem RVG, dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege darf insbesondere keine Erfolgshonorare vereinbaren.
Bei den Gebühren kann grob nach den Rechtsgebieten unterschieden werden:

In Zivilsachen (Familienrecht, Mietrecht, Recht der Schadensabwicklung etc.) hängt die Höhe der Gebühren vom Gegenstandswert (im außergerichtlichen Verfahren) bzw. vom Streitwert (im gerichtlichen Verfahren) ab. Je nach dem Umfang der Tätigkeit kann der Anwalt in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad innerhalb eines vom Gesetz vorgegebenen Gebührenrahmens abrechnen.

In Strafsachen richten sich die Anwaltsgebühren regelmäßig nach dem Aufwand, egal welche Gesetze verletzt wurden und welches Strafmaß im Raum steht. 


Nach § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kann der Rechtsanwalt für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren einen angemessenen Vorschuss fordern. Ein nach der Abrechnung verbleibendes Guthaben ist dem Mandanten mit der Beendigung des Auftrags auszuzahlen.


Ich rechne grundsätzlich nach dem Gegenstandswert ab. Honorarvereinbarungen erfolgen ausschließlich auf besonderen Wunsch. Neben den Rechtsanwaltgebühren werden noch Auslagen abgerechnet und selbstverständlich die Mehrwertsteuer, die ich ja an Vater Staat abführen muss.


Rechtsschutzversicherungen übernehmen oft Anwalts- und Gerichtskosten. Sie grenzen zunehmend ihre Risiken ein und vereinbaren Selbstbeteiligungen. Für die Herbeiführung der Deckungszusage und das Bestehen der Rechtsschutzversicherung ist der Mandant verantwortlich. Soll der Rechtsanwalt auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung tätig werden, so sind die Kosten hierfür regelmäßig vom Mandanten zu tragen.


In manchen Fällen unterstützt der Staat seine Bürger bei Rechtsstreitigkeiten in finanzieller Hinsicht (Beratungshilfe für die außergerichtliche Sachbearbeitng und/oder Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe für gerichtliche Verfahren). Der Antrag sollte vor Beginn des Verfahrens gestellt werden. Für die Antragstellung, den Nachweis der Einkünfte und ähnliches ist der Mandant verantwortlich. Bei der Antragstellung ist der Anwalt dem Mandanten selbstverständlich behilflich. Im Falle der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann der Rechtsanwalt die Gebühren eines Wahlanwalts erhalten und darf die Vorschüsse wie sonst auch anfordern. Die endgültige Abrechnung der bewilligten Prozess- und Verfahrenskostenhilfe erfolgt jedoch über die Staatskasse.


Im Falle der verspäteten Zahlung oder der Nichtzahlung eines angeforderten Vorschusses besteht übrigens keinerlei Verpflichtung des Rechtsanwalts, für den Mandanten tätig zu werden. Weil sich der Anwalt um die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Mandanten kümmern möchte, sollten etwaige Zahlungsprobleme rechtzeitig mit ihm besprochen werden.


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass jeder Anwalt korrekt abrechnen muss und dabei die gesetzlichen Gebühren und Honorare zu beachten
hat.


Scheuen Sie sich nicht, mich nach den Kosten zu fragen.